BGH, Urt. v. 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09
Grundsätzlich ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt, Verbraucher iSd § 13 BGB.
Für den BGH stellte sich jedoch jüngst die Problematik inwiefern der Verbraucherschutz auch für natürliche Personen gelten kann, die zugleich selbständige Freiberufler sind. Denn diese besitzen sowohl die Verbrauchereigenschaft als natürliche Person, als auch die Unternehmereigenschaft bezüglich ihrer Tätigkeit.
Im zu Grunde liegenden Fall kaufte die Revisionsklägerin über die Internetplattform der Beklagten drei Lampen. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab sie dabei ihren Namen und die Kanzlei, in der sie tätig ist, an. Eineinhalb Monate später widerrief sie den Vertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Ihre Begründung hierbei war, dass es sich um Lampen für ihre Privatwohnung gehandelt habe und sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei, welches ihr somit gem. § 355 III BGB bis zu sechs Monate nach Eingang der Ware immer noch zustünde.
Nun stellt sich hier aber die Frage, ob die Klägerin überhaupt als Verbraucherin tätig werden konnte, da sie sich sonst nicht auf das Widerrufsrecht als Verbraucherschutzrecht berufen kann.
Der BGH entschied, dass es sich grundsätzlich um eine Verbraucherin handele, sofern nicht eindeutig und zweifelsfrei im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln eine Zuordnung zur gewerblichen oder zur selbständigen beruflichen Tätigkeit vorgenommen werden kann. Die Zuordnung liegt dann vor, wenn
1. das Rechtsgeschäft objektiv betrachtet in Ausübung der gewerblichen oder selbständig be-ruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird gem. § 14 BGB und
2. dem Vertragspartner zweifelsfrei zu erkennen gegeben wurde (durch Verhalten oder konkrete Umstände), dass es sich um ein Handeln im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit handelt.
Für den zu verhandelnden Fall ergab sich damit, dass die Verbrauchereigenschaft der Klägerin bejaht werden musste. Die Beklagte konnte nicht zweifelsfrei erkennen, dass es sich bei dem Handeln um die unternehmerische Sphäre der Klägerin handelte, insbesondere bestand auch die Möglichkeit, dass die Klägerin nicht als freiberufliche, selbständige Rechtsanwältin, sondern als Angestellte in der Kanzlei arbeitet.
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