In Zeiten, in denen dienstliche Smartphone auch privat nutzt und hiermit zu jeder Tages- und Nachtzeit telefonisch zu erreichen ist und auch geschäftliche E-Mails auf dem Smartphone eingehen, verschwimmen die Grenzen von Beruflichem und Privatem immer mehr.
Viele Arbeitnehmer wollen oder müssen auch nach Feierabend von zu Hause aus weiterarbeiten.
Zu diesem Zwecke kann es schon mal vorkommen, dass sich Angestellte dienstliche Informationen oder Dateien an die private E-Mailadresse senden. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Die Grenzen der beruflichen Rücksichtnahme- und Geheimhaltungspflicht werden immer unklarer
Ein privat nutzbares Smartphone, das der Arbeitgeber stellt, liefert sowohl dem Arbeitnehmer, als auch dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität. Problemlos kann von unterwegs oder zu Hause nach Feierabend weitergearbeitet werden. Dies ist häufig gut gemeint und zeugt von Fleiß. Doch mit Verschmelzung von Privatem und Beruf, verschwimmen auch die Grenzen der arbeitsvertraglich geschuldeten Rücksichtnahme- und Geheimhaltungspflicht.
Insbesondere wenn ein solcher Datenverkehr ohne Einverständnis des Arbeitgebers vonstattengeht.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden
Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf ein Arbeitnehmer sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers keine betrieblichen Daten aneignen oder gar zu betriebsfremden Zwecken nutzen (2AZR 249/13).
Arbeitnehmer können sich beim falschen Umgang mit Daten sogar strafbar machen
Nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb macht sich der Arbeitnehmer sogar strafbar, sofern eine solche Datenmitteilung zu Wettbewerbszwecken oder in schädigender Absicht gegenüber dem Arbeitgeber geschieht.
Um die Gefahr einer solchen Pflichtverletzung zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer sich stets das Einverständnis des Vorgesetzten einholen, falls sie betriebliche Daten an ihre private Mailadresse schicken.
Autorin: Vivian Hartung
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