Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 13.5.2014, Aktenzeichen 11 U 62/13 entschieden, dass es für den urheberrechtlichen Schutz bei Schaffung von Werken mit Schöpfungshöhe auf den Geiteszustand des Schöpfers nicht ankommt.
Eine US-amerikanische Professorin für Psychiatrie schrieb ab den 1960er Jahre Texte nieder, die ihr in aktiven Wachträumen Jesus von Nazareth eingegeben haben soll. Die Texte wurden redaktionell überarbeitet und 1975 als Buch mit dem Titel „A Course in Miracles“ zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet. Ein deutscher Verein veröffentlichte einzelne Passagen in Internet. Dagegen wendete sich im vorliegenden Verfahren die Klägerin, eine amerikanische Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft.
Nun hatte das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden, wer als Urheber der Texte angesehen werden soll. Zu klären war insbesondere die Frage, ob eine Person, die selber behauptet, nur etwas Diktiertes niedergeschrieben zu haben, als Urheberin oder vielmehr lediglich als Gehilfin oder Schreibkraft angesehen werden müsse, da ihr bei der Erstellung des Textes keinerlei individueller persönlicher Gestaltungsspielraum zugekomme.
Die Richter entscheiden zugunsten der Klägerin. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die amerikanische Professorin als Urheberin der Texte anzusehen und nicht lediglich als Schreibkraft oder Gehilfin. Für die Begründung des Urheberschutzes komme es einzig auf den tatsächlichen Schaffensvorgang, den „schöpferischen Realakt“ an. Der geistige Zustand des Verfassers sei unerheblich, so dass auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten.
Die Klägerin könne sich folglich auf § 97 Abs. 1 UrhG berufen und die Löschung der Passagen verlangen, so die Richter. Damit hat das OLG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das zugunsten der Klägerin ergangene Urteil des Landgerichts bestätigt.
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