AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2014, Az.: 57 C 5593/14
Die Nennung des Urhebers eines Fotos mittels der Mouseoverfunktion ist nicht ausreichend.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2014 (Az.: 57 C 5593/14) hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen:
Genügt es, wenn der Urheber eines Fotos mittels Mouseoverfunktion angezeigt wird?
AG Düsseldorf: Name des Urhebers muss dauerhaft angezeigt werden
Grundsätzlich hat der Urheber gem. § 13 S. 1 UrhG ein Recht auf Nennung seines Namens. Dabei ist die Nennung des Urhebers per Mouseover zwar nicht mit der Nichtnennung gleichzusetzen, sondern vielmehr mit einer eingeschränkten Nennung, welche nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich ist und nicht die Voraussetzungen einer dauerhaften Darstellung des Urhebernamens erfüllt.
Autor: Anton Peter
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