BGH, Urt. v. 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13
Hat man bei eBay Bilder verwendet, für die man keine Urheberrecht oder entsprechendes Nutzungsrecht innehatte, kann der Urheber einen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichten.
Im zugrunde liegenden Fall gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die ihr untersagte „1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen“ und „2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.“
Nach Abgabe der Erklärung waren jedoch weiterhin Bilder des Klägers bei „beendete Auktionen“ zu finden.
Nach weiterer Abmahnung forderte der Kläger Schadensersatz, denn wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, ist dem Verletzten gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (vgl. § 97 UrhG).
Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG
Auch wenn im zugrunde liegenden Fall der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung berufen konnte, dazu:
„Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“ (§ 10 Abs. 1 UrhG)
Dies gilt gem. § 72 Abs. 1 UrhG auch bei Lichtbildern, wonach derjenige, „der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen“ (Rn. 32 im BGH Urt.) wird. Dies gilt auch „für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Lichtbildners bekannt ist“ (Rn. 32 im BGH Urt.).
Weiterhin führt der BGH aus, dass bei einem Vervielfältigungsstück „es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes“ (Rn. 34 im BGH Urt.) handelt. Für eine Urhebervermutung wird daher vorausgesetzt, dass „die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist“ (Rn. 34 im BGH Urt.). Dem steht es nicht entgegen, dass hierbei ein körperliches Werkexemplar (Bilder) online verwendet wurden (vgl. Rn. 35 im Urt.).
Grund dafür: „Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) – also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) – des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17; LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416, 417; aA LG München I, ZUM-RD 2009, 615, 618; vgl. auch LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.“ (Rn. 35 im BGH Urt.)
Urhebernennung – „CT-Paradies“
Grundsätzlich ist eine Person auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn:
1. die Bezeichnung an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 Kranhäuser, mwN)
2. und erkennbar ist, dass die Bezeichnung inhaltlich den Urheber dieses Werkes benennt (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 8 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG § 10 Rn. 16; Ahlberg in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, Stand: 1. Juli 2014, § 10 UrhG Rn. 26).
Dies gilt entsprechend bei der Bezeichnung des Lichtbildners.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte den Urheber nicht richtig gekennzeichnet. Unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ (steht für Cherished Teddies-Paradies, www.ct-paradies.de) verstehe der Verkehr nicht die erforderliche Angabe einer natürlichen Person, sondern den Hinweis auf eine juristische Person und damit die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 8).
Unterlassungsanspruch plus Beseitigungsanspruch
Hat wie im vorliegenden Fall die Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, hat der Kläger neben dem Unterlassungsanspruch einen Beseitigungsanspruch (vgl. Rn. 64 im BGH Urt.; BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 – I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 – Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11 und Kap. 22 Rn. 3, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9).
Auch wenn es sich diesbezüglich um selbstständige Ansprüche mit unterschiedlichen Zielen handelt, kann der Gläubiger entscheiden, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht; kann allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (vgl. Rn. 64 im BGH Urt.; Teplitzky aaO Kap. 1 Rn. 11). Dies soll den Umstand berücksichtigen, dass bei Dauerhandlungen die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. Rn. 67 im BGH Urt.; BGH, GRUR 1977, 614, 616 – Gebäudefassade).
Danach muss der Unterlassungsschuldner den Störungszustand, welchen er durch das Hochladen der Bilder in das Internet geschaffen hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist beseitigen, d.h.:
„Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann“ (vgl. S. 2 im BGH Urt.).
Fazit!
1. Widerrechtlich verwendete Bilder bei eBay müssen bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch aus der Rubrik „beendete Auktionen“ entfernt werden.
2. Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.
3. Bei der Urhebernennung muss der Verkehr inhaltlich die Angabe einer natürlichen Person verstehen.
4. Der Unterlassungsschuldner muss, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, auch auf Dritte einwirken, um seine Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen.
Autor: Anton Peter
Quelle: BGH, Urt. v. 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13
Kein Kommentar