OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 18.03.2014, Az.: 6 W 12/14
Soll durch die Verwendung einer fremden Marke als Metatag oder Titel der Verkauf eigener Produkte gefördert werden, ist dies unzulässig. Der Markeninhaber hat dagegen gem. § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch.
Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 18.03.2014 hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines Online-Verkaufsportals (Beklagte) einen fremden Markennamen als Metatag und Titel verwendet um ihren eigenen Produktverkauf zu fördern. Die Markeninhaberin (Klägerin) sah darin einen Verstoß gegen das Markenrecht und klagte vor dem Landgericht Frankfurt a. M., was die Klage jedoch abwies und sie vor das Oberlandesgericht ging.
OLG: Unterlassungsanspruch aufgrund unberechtigter Verwendung der Marke
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG zu, da die Beklagte die eingetragene Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unberechtigt verwendet hat.
Es erkannte die Verwendung der Marke als „Lockmittel“ für potenzielle Kunden als unzulässig, da die Beklagte dadurch die Marke nicht bewerben sondern gezielt Kunden auf ihre Seite führte, um den Verkauf eigener Produkte zu fördern.
Autor: Anton Peter
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