Löschungsanspruch gegen Google
LG Hamburg, Urteil v. 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17
Bezüglich einer negativen Sterne-Bewertung auf Google besteht ein Löschungsanspruch, sofern die Bewertung ohne sachlichen Zusammenhang abgegeben wurde.
Dies geht aus der Entscheidung des Landesgerichts Hamburg vom 12.01.2018 (Az.: 324 O 63/17) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine dritte Person auf Google eine Sterne-Bewertung zum Gastronomiebetrieb des Klägers abgegeben. Die bewertende Person vergab dabei lediglich einen Stern, ohne die Bewertung weiter zu kommentieren oder zu begründen. Der Kläger verlangte deshalb zunächst von Google die Löschung der negativen Bewertung. Google weigerte sich allerdings, woraufhin der Kläger die Löschung gerichtlich geltend machte.
Meinungsäußerung ohne sachlichen Zusammenhang
Die Richter des Landgerichts Hamburg schlugen sich im zugrundeliegenden Verfahren auf die Seite des Klägers und sprachen ihm einen Löschungsanspruch zu.
Die Richter stellten zwar klar, dass es sich bei der Sterne-Bewertung grundsätzlich um eine Meinungsäußerung handelt, die aufgrund der Meinungsfreiheit weitestgehend geschützt sind.
Allerdings konnte im zugrundeliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, dass es für die Bewertung sachliche Anhaltspunkte gab. Insbesondere hatte der Kläger ausgeführt, dass er den Dritten, der die Bewertung vorgenommen hatte, nicht kennt und er somit nie Gast in seinem Betrieb gewesen ist.
Laut den Richtern hätte in diesem Fall Google überprüfen müssen, inwieweit tatsächliche Gründe für die negative Bewertung bestanden hatten. Dies war aber gerade nicht geschehen. Nach Auffassung der Hamburger Richter musste daher davon ausgegangen werden, dass die Bewertung ohne jeglichen sachlichen Zusammenhang erfolgt war.
Aber Achtung!
Dass dies in Zukunft immer so gesehen wird, bleibt abzuwarten. Denn die Hamburger Richter widersprechen mit ihrer Auffassung der Rechtslage den Richtern des Landgerichts Augsburg. Die Augsburger hatten in einem vergangenen Verfahren (Urt. v. 17.07.2017, Az.: 022 O 560/17) einem Arzt keinen Löschungsanspruch zugestanden, obwohl der Bewertende niemals Patient war. Die Richter in Augsburg stuften die Bewertung nämlich als allgemeine Meinungsäußerung ein.
Autorin: Daniela Glaab
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