Unbegrenztes Datenvolumen nicht begrenzbar


LG Potsdam, Urt. v. 14.01.2016, Az.: 2 O 148/14

Wird im Mobilfunkvertrag ein unbegrenztes Datenvolumen vereinbart, dann darf der Mobilfunkanbieter nicht das Datenvolumen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen extrem beschränken.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 14.Januar.2016 (Az.: 2 O 148/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bot der Mobilfunkanbieter E-Plus seinen Kunden den Tarif „Allnet Flat Base all-in“ an. Darin versicherte E-Plus eine Internet-Flat mit unbegrenztem Datenvolumen. Gleichzeitig wurde die Internetnutzung bei Überschreitung der 500 MB Marke um ein Vielfaches gedrosselt (von 21,6 Mbit/s auf 56 Kilobit/s).

Internet-Drosselung unwirksam

Nach Ansicht des Landgerichts ist diese Begrenzung jedoch unwirksam. E Plus dürfe den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, indem sich Hauptleistungspflichten ändern. So verstehe der Durchschnittsverbraucher unter der Angabe „unbegrenztes Datenvolumen“, dass hier keine Drosselung der Internet-Flat vorgenommen wird. Eine Drosselung wie sie hier vereinbart wurde, gleicht dagegen einer Leistungsreduzierung auf Null, so das Landgericht.

Einseitige Vertragsklauseln

Weiterhin stellten die Potsdamer Richter die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel fest, die E-Plus dazu berechtigen sollte, die Freischaltung für Auslandstelefonate und kostenpflichtige Service-Nummern zu verweigern. Der Vertrag sollte jedoch weiterhin bestehen bleiben und der Kunde sollte 24-Monate für etwas bezahlen, das er so nie wollte.

Dazu äußerte sich das Landgericht dahingehend, dass der Verbraucher nicht an einem Vertrag festgehalten werden darf, den er in dieser Form nicht gewollt hat und auch nicht seinem Antrag entsprach. Hier hätte E-Plus die Einschränkungen kenntlich machen müssen und den Verbraucher richtig informieren müssen.

Auto: Anton Peter

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