Werbung mit Testergebnissen: Verbraucher muss Ergebnis leicht finden
OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.03.2016, Az.: 6 U 51/15
Wird ein Produkt mit seinem Testergebnis beworben, dann muss dieses für den Verbraucher leicht auffindbar und zugänglich sein.
Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 6 U 51/15).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb der Beklagte ein Produkt mit „Produkt der Jahre 2011-2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Über einen „Mehr Informationen“-Link gelang der Verbraucher auf eine Unterseite mit Verweis auf das „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte der Jahre 2011/2012/2013/2014 (ISSN…)“.
Testergebnis-Werbung erfordert konkrete Fundstelle
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass dies hier nicht ausreichend sei und die Beklagte bei Testergebnis-Werbung dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen muss, den Testinhalt nachlesen zu können. Grundsätzlich reicht es dafür aus, die genaue Fundstelle des Testergebnisses zu nennen, wobei diese jedoch auch von jedermann einfach eingesehen werden können muss.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn die Beklagte hier auf der einen Seite eine ISSN-Nummer angibt, kann der Verbraucher auf der Seite das Testergebnis mit dieser Nummer nicht ohne Weiteres beziehen, da es sich lediglich um die Nummer der Publikations-Zeitschrift handelt.
Autor: Anton Peter
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