TEST MIT EIGENEN QUALITÄTSKRITERIEN NICHT ALS WERBUNG ZULÄSSIG


Ein Unternehmen, welches eine Drittfirma einen Qualitätstest nach selbst erstellten Kriterien durchführen lässt, darf die Testergebnisse nicht als Werbung verwenden, da damit Kunden in die Irre geführt werden könnten –

dies entschied das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 23. Mai 2019, Az.: 3 U 75/18.

Sachverhalt

Beide Parteien sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland. Bei Tests durch verschiedene Fachzeitschriften hatten die Mobilfunknetze der beiden Parteien jeweils die Noten „sehr gut“ oder „gut“ erhalten, wobei die Antragsgegnerin jeweils etwas höhere Punktzahlen erhielt. Die Antragsgegnerin lässt darüber hinaus für eigene Zwecke Prüfungen der Mobilfunknetze durch Drittfirmen durchführen. Um diese zu bewerten wurde der „QvK-Standard“ (Qualitätsvergleich aus Kundensicht) entwickelt, für welchen jedoch keine Kunden unmittelbar befragt wurden. Einige dieser Messergebnisse hatte sich die Antragsgegnerin vom TÜV zertifizieren lassen und verwendete diese zu Werbezwecken. Beispielsweise wurden „[…] bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard für Sprachdienste“ und „[…] bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard“ zertifiziert. Die Antragsgegnerin war sowohl online als auch offline mit diesen Aussagen, auch teilweise im Zusammenspiel mit dem TÜV-Siegel. Auch warb sie damit das beste LTE-Netz anzubieten, jedoch ohne dabei das TÜV-Siegel zu verwenden. Die Antragstellerin war der Meinung, dass diese Werbung aus mehreren Gründen irreführend und damit rechtlich unzulässig sei. Es würde dem LTE-Netz der Antragsgegnerin ein Alleinstellungsmerkmal durch die beste Qualität zugeschrieben, die so nicht vorhanden sei. Weiterhin würden Verbraucher erwarten, dass bei Werbeverweisen auf Testergebnisse neutrale Kriterien, wie bei den Tests verschiedener Verbraucher- oder Technikmagazine, verwendet würden. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der „QvK-Standard“ nach eigenen Kriterien entwickelt wurde und sowohl das testende Unternehmen als auch der TÜV beauftragt wurden. Gegen eine Verfügung des LG Hamburg mit dem Verbot dieser Werbung ging die Antragsgegnerin mit der Begründung vor, die Tests seien mit denen in Magazinen vergleichbar. Auch werde für den Verbraucher deutlich, dass nur einzelne Werbeaussagen, nicht die vollumfängliche Werbung vom TÜV zertifiziert sei. Das LG Hamburg bestätigte jedoch die Verfügung.

Der „QvK-Standard“ ist kein unabhängiger Test, wie ihn die Verbraucher erwarten.

Die Aussagekraft des „QvK-Standard“ wird auch nicht dadurch erhöht, dass verschiedene Testergebnisse durch den TÜV zertifiziert wurden. Dies führe zusätzlich in die Irre, da die Werbeaussagen über die Zertifizierungen hinaus gingen und dies dem Verbraucher nicht ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin ging gegen diese Entscheidung des LG Hamburg in Berufung. Jedoch bestätigte das OLG Hamburg das vorinstanzliche Urteil und wies die Berufung als unbegründet ab. Auch das OLG war der Auffassung, dass es sich beim „QvK-Standard“ um eine Selbsteinschätzung der Antragsgegnerin handelte und nicht um ein unabhängiges Testergebnis.

Autorin: Marie Hallung

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