– VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2014 – 2 S 3/14 –
Stuttgarter Studio Inhaberin wie Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna- FKK- und Swingerclub veranlagt
Die Inhaberin eines Massagestudios, die in ihrem Studio unter anderem auch Tantra-Ganzkörpermassagen anbietet, wurde von der Stadt Stuttgart zur Vergnügungssteuer veranlagt. Den zugrundeliegenden Steuerbescheid stütze die Stadt auf die im Gemeindegebiet geltende Vergnügungssteuersatzung, wonach „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer unterliege.
Widerspruch Erfolglos – Tantra Ganzkörpermassagen räumen hier Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein
Nachdem der Widerspruch und die Klage gegen den Steuerbescheid keinen Erfolg hatten, lag der Sachverhalt nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Entscheidung vor. Dieses hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und sich der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen.
Da die Klägerin gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbiete, bei denen auch der Intimbereich einbezogen werde, räume sie dadurch ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein. Eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs biete bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Satzungsvorschrift auch nicht auf das Rotlichtmilieu beschränkt, so dass das streitgegenständige Massagestudio eine ähnliche Einrichtung im Sinne der Vorschrift sei. Somit sei die Vergnügungssteuer rechtmäßig erhoben worden und die Klägerin zur Zahlung verpflichtet.
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