LG Köln, Urt. v. 20.02.2015, Az.: 12 O 186/13
Die mit einer Agentur für Suchmaschinenoptimierung/werbung geschlossenen Verträge sind Dienstverträge.
Diese Kernaussage kann dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20.02.2015 (Az.: 12 O 186/13) entnommen werden.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die streitenden Parteien einen Vertrag über eine „Internetagentur-Flatrate“ mit einer Pauschalvergütung. Nachdem der Beklagte, sich weigerte wie vereinbart zu bezahlen, galt zu klären ob die Parteien einen Dienst- oder Werkvertrag geschlossen hatten.
Zuordnung des Vertragstypus
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung von Verträgen über Leistungen im Bereich elektronischer Datenverarbeitung anhand der Leistungsbeschreibung und des vereinbarten Vertragszwecks (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 16.01.2014, Az. 19 U 149/13, BGH NJW 2010, 1449).
Für typengemischte Verträge werde für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps herangezogen, außer die Eigenart des Vertrages verbietet dies und es müssen diejenigen Vorschriften herangezogen werden, die wirtschaftlich und rechtlich den Schwerpunkt des Vertrages bilden (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 16.01.2014, Az. 19 U 149/13).
Hier vereinbarten die Parteien zum Leistungsumfang:
„Zum Leistungsumfang gehören folgende Eigenleistungen: Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Online-Werbemittel (z.B. Banner), Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA, z.B. Google-Adwords / Facebook, jeweils exkl. Media-Budget / Schaltvolumen), Affiliate-Marketing, Newsletter-Marketing, Gutschein-Portalbetreuung, Preissuchmaschinen, Webcontrolling (z.B. mit Google-Analytics), Social Media Beratung, ein monatliches Reporting der Onlinemarketing-Kennzahlen, Aktivitäten sowie auch ein kompakter Wettbewerbsvergleich von bis zu drei relevanten Wettbewerbern. Pro Jahr (je Zeitraum von 12 Monaten) stehen maximal 350 Stunden zur Verfügung).“
„Zum Leistungsumfang gehören alle Leistungen der o.g. Onlinemarketing-Flatrate sowie folgende Eigenleistungen in Bezug auf alle Internet-Aktivitäten: Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Kreation / Gestaltung / Layout / Reinzeichnung, Textarbeiten in Deutsch (exkl. Übersetzungen) sowie alle Internet-Programmierleistungen. Pro Jahr (je Zeitraum von 12 Monaten) stehen maximal 575 Stunden zur Verfügung.“
„Zum Leistungsumfang gehören alle Leistungen der o.g. Onlinemarketing-Flatrate sowie folgende Eigenleistungen in Bezug auf alle Internet-Aktivitäten: Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Kreation / Gestaltung / Layout / Reinzeichnung, Textarbeiten in Deutsch (exkl. Übersetzungen) sowie alle Internet-Programmierleistungen. Pro Jahr (je Zeitraum von 12 Monaten) stehen maximal 575 Stunden zur Verfügung.“
Das Gericht kam diesbezüglich zu dem Entschluss es handele sich bei vereinbarten Vertrag um einen Dienstvertrag und verurteilte den Beklagten zu Zahlung.
Autor: Anton Peter
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