Spekulieren auf vorzeitigen Auktionsabbruch lohnt sich nicht

AG Alzey, Urteil v. 26.06.2013, Az. 28 C 165/12

Gibt der eBay-Bieter ein Gebot nur aus dem Grund ab, dass er darauf spekuliert, die Auktion würde vorzeitig abgebrochen werden und er Schadensersatzansprüche geltend machen kann, kommt mit ihm mangels Kaufinteresse und Rechtsbindungswillen kein Kaufvertrag zustande.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Alzey vom 26.06.2013 hervor.

Diesem lag der Fall zugrunde, dass der Höchstbietende (Kläger) zum Zeitpunkt des Auktionsabbruch durch den eBay-Verkäufer (Beklagter) ein Gebot von 200€ abgegeben hatte und nach Abbruch die Herausgabe des Handys verlangte. Dies verweigerte der Beklagte, da der Kläger seiner Auffassung nach nur auf einen vorzeitigen Abbruch der Auktion spekuliert hatte.

Fehlendes Kaufinteresse – Kein Kaufvertrag

Anhand der vom Kläger abgegebenen Gebote konnte das Gericht ein fehlendes Kaufinteresse feststellen. In zahlreichen Auktionen gab er lediglich ein einziges Gebot weit unter Marktwert ab, erhöhte dies nicht und wurde regelmäßig während des normalen Auktionsablaufs überboten. Sollte die Auktion vorzeitig unbegründet beendet werden, konnte er auf Erfüllung bzw. Schadensersatz klagen. Dabei war er jedoch zu keinem Zeitpunkt an dem Zustandekommen eines Kaufvertrages interessiert gewesen, so das OLG.

Autor: Anton Peter

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