LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14
In einem Onlineshop darf nicht nur die Zahlung per Sofortüberweisung kostenlos angeboten werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 26.06.2015 (Az.: 2-06 O 458/14) hervor.
Mindestens eine kostenlose Bezahlmöglichkeit
Grundsätzlich müssen Onlineshop Betreiber ihren Kunden mindestens eine zumutbare kostenlose Bezahloption anbieten. Im zugrunde liegenden Fall bot die Beklagte jedoch nur die Option Bezahlung per Sofortüberweisung kostenlos an.
Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB
Diesbezüglich verstoße sie gegen das Erfordernis einer zumutbaren kostenlosen Bezahloption. Auch wenn es hierbei nicht um die Frage der Sicherheit gehe, ist das Missbrauchsrisiko aufgrund der Eingabe der PIN und der TAN durch den Käufer erhöht. Weiterhin gibt der Käufer Zugriff auf sensible Daten, was ihm nicht zumutbar sei.
Autor: Anton Peter
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