SCREENSHOTS IN GERICHTSVERFAHREN


Ein ausgedruckter Screenshot ist in beweisrechtlicher Hinsicht ein Augenscheinobjekt nach § 371 I S. 1 ZPO-

dies entschied das OLG Thüringen i. Urteil v. 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17.

Sachverhalt

Der Kläger machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und legte im Laufe eines Verfahrens als Nachweis eines fehlerhaften Verkaufs-Inserat einen Screenshot bei.

Der Ausdruck eines Screenshots ist keine Urkunde, sondern ein Augenscheinsurrogat, dessen Beweiskraft sich allein nach § 286 ZPO bemisst.

Nach Ansicht des OLG Thüringen würden ausgedruckte Screenshots der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegen und seien deshalb als Teil des Prozessstoffes zu würdigen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger allerdings, trotz vorlegen des Screenshots, nicht den vollen Beweis für eine wettbewerbswidrige Handlung des Beklagten erbringen.

Autorin: Isabelle Haaf

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