BGH, Urt. v. 27.10.2014, AnwZ (BrfG) 67/13
Ein belehrender Hinweis einer Anwaltskammer ist anfechtbar, sofern dieser eine in Zukunft beabsichtigte Handlungen verbietet. Des Weiteren ist die Werbung eines Rechtsanwalts mit Gewaltszenen in Kombination mit seinen Kontaktinformationen unzulässig.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 hervor.
Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte ein Rechtsanwalt Motive von körperlicher Züchtigung, häuslicher Gewalt und einem Suizidversuch jeweils mit einem Slogan zu versehen und im Zusammenhang mit seinem Namen und seinen Kontaktdaten als Werbung in Umlauf zu bringen.
Sein Vorhaben hatte er der Anwaltskammer selbst zur Prüfung vorgelegt, welche ihm per belehrendem Hinweis ein Verbot dafür aussprach.
BGH: Belehrender Hinweis der Anwaltskammer ist ein Verwaltungsakt…
Der BGH stellte klar, dass entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs Hamm ein belehrender Hinweis der Anwaltskammer, der sich auf ein zukünftiges Handlungsverbot beziehe, als ein in die Rechtstellung des Anwalts eingreifender Verwaltungsakt anzusehen sei und mittels Anfechtungsklage angefochten werden könne.
Gründe dafür:
Die Bescheide der Anwaltskammer enthalten konkrete Verbote, stellen die Rechtswidrigkeit der geplanten Werbung fest und verlassen damit den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter.
Die Bescheide lassen erkennen, dass die Kammer bereits im Vorgriff auf eventuelle Zuwiderhandlungen eine Regelung bezüglich der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat.
Anliegende Rechtsmittelbelehrung und förmliche Zustellung.
…jedoch ohne Bindungswirkung!
Weiterhin stellte der BGH fest, dass die Kammer den belehrenden Hinweis zu der in Frage stehenden Werbung erteilen durfte. Dabei handele es sich zwar um die Beurteilung künftigen Verhaltens, jedoch nicht um eine verbotene Vorzensur gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG. Der Anwalt werde nicht daran gehindert die Motive auf seinen Werbetassen zu verwenden, hätte vielmehr lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten gehabt.
BGH: Werbung verstößt gegen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung
In der Hauptsache entschied der BGH jedoch, dass die geplante Werbung mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung nach § 43 BRAO nicht vereinbar ist.
Dass die Rechtsanwaltschaft nicht sämtliche Werbemethoden verwenden dürfe, die in der allgemeinen Wirtschaft noch hinzunehmen wären, entspräche dem Willen des Gesetzgebers. So sollen die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sichern und Werbung verbieten, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem Mandantenverhältnis nichts mehr zu tun hat.
Die geplante Werbung des Anwalts überschreite in der Gesamtbetrachtung der Bilder und der jeweiligen Slogans jedoch die Grenze der berufsrechtlich zulässigen Werbung, so der BGH.
Gegen die Entscheidung in der Hauptsache will der Anwalt Verfassungsbeschwerde einlegen.
Autor: Anton Peter
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