Rückrufpflicht durch Unterlassungsverpflichtung


Unterlassungsverpflichtung kann Rückrufpflicht begründen

OLG Hamburg, Beschluss v. 30.01.2017, Az.: 3 W 3/17

Eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich Werbeaussagen kann eine Verpflichtung begründen, bereits an Dritte ausgelieferte Produkte zurückzurufen, wenn sich hierauf die besagten Werbeaussagen befinden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30.01.2017 (Az.: 3 W 3/17) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall war die Schuldnerin Vertreiberin von Sonnenschutzmitteln. Bestimmte Werbeaussagen der Schuldnerin waren bereits in Vergangenheit verboten worden. Allerdings wurden im Einzelhandel der Öffentlichkeit Produkte der Schuldnerin, die sie bereits ausgeliefert hatte, zum Kauf angeboten. Auf diesen Produkten waren noch die bereits in der Vergangenheit verbotenen Werbeaussagen abgedruckt. Bezüglich dieser Waren hatte die Schuldnerin keinen Rückruf vorgenommen. Dies begründete sie mit der ständigen Rechtsprechung, dass Waren, die bereits an Dritte ausgeliefert wurden, nicht mehr zurückgenommen werden müssten.

OLG Hamburg sieht dies anders

Diese Ansicht teilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg allerdings nicht und wiesen diesbezüglich auf die jüngste Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.09.2016, Az.: I ZB 34/15) hin. Denn dieser hat erst kürzlich klargestellt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht im bloßen Nichtstun erschöpft. Laut BGH kann die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes durchaus von einer Unterlassungsverpflichtung umfasst sein.

Nach den BGH-Richtern greift eine solche Handlungspflicht (Rückrufpflicht) immer dann, wenn alleine durch sie dem gerichtlich ausgesprochenen Verbot, also der Unterlassungsverpflichtung bezüglich der Werbeaussagen, entsprochen wird. Insbesondere dann, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, bestehe eine solche Handlungspflicht.

Daraus ergibt sich, dass ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt wurde sein Produkt unter einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben, grundsätzlich durch einen Produktrückruf dafür Sorge zu tragen hat, dass die weitere Vermarktung durch seine Abnehmer unterbleibt.

Laut OLG Hamburg betrifft die Schuldnerin des zugrundeliegenden Falls auch eine solche Verpflichtung, da sich die verbotenen Werbeaussagen noch immer auf den Produkten befinden. Die Schuldnerin hat den Richtern zufolge durch die Auslieferung besagter Waren an ihre Abnehmer die Gefahr begründet, dass diese auch im Einzelhandel zum Verkauf angeboten und mittels der Produktverpackung beworben werden. Hierin bestehe ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot.

Autorin: Daniela Glaab

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