LG Köln, Urt. v. 19.01.2015, Az.: 2 Sa 861/13
Öffentlich zugängliche Facebook Bilder dürfen ausschließlich für den privaten Gebrauch kopiert und verwendet werden. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen jedoch einer Zustimmung des Urhebers.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19.01.2015 (Az.: 2 Sa 861/13) hervor.
Verbreiten von Facebook Bilder verboten – private Nutzung zulässig
Die Begründung dafür ist an sich nichts Neues. Gemäß § 72 UrhG gelten für Fotografien die Vorschriften des ersten Teils des Urhebergesetzes. Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG dürfen für den privaten Gebrauch Vervielfältigungen angefertigt werden, soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde.
Wird also ein Bild von einer öffentlichen Facebook Seite kopiert, ist diese Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG und weitere Kopien zum privaten Gebrauch sind nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig.
Wichtig dabei ist vor allem, dass die Bilder nicht verbreitet werden dürfen. Solange dies nicht geschieht, ist der bloße Besitz der Bilder nach § 22 KunstUrhG i.V.m. § 53 UrhG zulässig.
Autor: Anton Peter
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