LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2015, Az.: 416 HKO 163/14
Werden durch eine Software Preisvergleiche eingeblendet, während der Benutzer auf der Homepage eines Online Shops surft, ist dies wettbewerbswidrig.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.01.2015 (Az.: 416 HKO 163/14) hervor.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Online Shops ging gegen den Vertreiber einer kostenlosen Antiviren Software vor, die auch während dem surfen auf der Website eines Online Shops Preise eines Artikels mit den Preisen von Alternativanbietern vergleichen konnte, ohne dass der User dafür die Seite verlassen musste. Wurde ein günstigerer Anbieter eines Artikels von der Software gefunden, blendete diese auf einem Browser Add-On den günstigeren Anbieter ein und der User konnte direkt zu der Artikelseite des günstigeren Anbieters gelangen. Dafür erhielt der Beklagte eine Provision für jede Vermittlung.
Wettbewerbswidriges Kundenwerben in „virtuellen Geschäftsräumen“
Das Gericht befand ein derartiges Vorgehen als wettbewerbswidrig. Es begründete seine Entscheidung mit einem Vergleich zum reellen Ladenbetrieb. Hierbei sei es anerkannt, dass ein Mitbewerber nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Ladengeschäft Kundenakquise betreiben dürfe.
Dies sei im Fall der Software nichts anderen. Sie spricht potenzielle Käufer an, verweist sie direkt zur Konkurrenz und erhält dafür ihre Provision.
Autor: Anton Peter
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