Online-Shop – Preise nur auf Anfrage möglich
OLG München, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 1711/15
Ein Online-Shop darf seinen Shop derart gestalten, dass Preise nur auf Anfrage hin genannt werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 17.12.2015 (Az.: 6 U 1711/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Beklagte einen Online-Shop für Möbel. Um Verkaufspreise für die jeweiligen Möbel zu bekommen, musste man seinen Namen und die Email-Adresse angeben. Im Anschluss erhielt man ein Email mit einem Link zum Angebot.
Online-Shop muss keine Preise nennen
Entgegen der Ansicht des Landgerichts (LG München I, Urt. v. 31.03.2015, Az.: 33 O 15881/14) erklärten die Richter des Oberlandesgerichts, dass es sich hierbei um keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngVO handelt und damit auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird.
Grund dafür ist, dass es sich bei Möbeln im Online-Shop nicht um Angebote im Sinne der Preisangabenverordnung handelt und letztendlich der Verbraucher unverbindlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Autor: Anton Peter
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