AG München, Urteil v. 28.05.2014, Az.: 42 C 29213/13
Wer fremde Fotos online verwenden will, muss die entsprechenden Nutzungsrechte dafür haben und sich über etwaige Rechtsübertragungen komplett informieren, da er ansonsten fahrlässig handelt und schadensersatzpflichtig machen kann. Fehlt darüber hinaus noch die Nennung des Urhebers, kann ein Zuschlag von 100% dazu kommen.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts München hervor. Zugrunde lag ein Fall, in dem der Beklagte ungerechtfertigter Weise ein Bild des Klägers auf seiner Internetpräsenz verwende.
Nutzer trifft umfassende Prüfungspflicht
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Nutzer eines fremden Fotos sich nicht auf einen Rechtserwerb von einem Dritten berufen kann, ohne umfassend die vorherigen Rechteübertragungen zu prüfen. Dies sei fahrlässig und bejahe einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Darüber hinaus komme noch ein Zuschlag von 100% dazu, da der Beklagte den Urheber nicht nenne (vgl. AG München, Urt. v. 13.12.2013, Az.: 142 C 25100/13; AG München, Urt. v. 11.04.2014, Az.: 142 C 2483/14)
Autor: Anton Peter
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