Verlinkung erforderlich, wenn Infos nicht auf der Hauptseite vorhanden
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17
Bei einer Online-Werbung mit Testsiegeln ist eine Verlinkung zur Internetseite, die den Test durchgeführt hat, dann erforderlich, wenn sich die relevanten Informationen lediglich auf einer Unterseite befinden.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19.09.2017 (Az.: 6 U 19/17) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall warb ein Telekommunikationsanbieter mit dem Testsiegel „1. Platz“ der Webseite „billig-tarif.de“. „billig-tarif.de“ hatte das Angebot mit den Angeboten von Mitbewerbern verglichen.
In diesem Verfahren hatte bereits der BGH (Beschl. v. 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16) entschieden, dass die bloße Angabe der Internetseite (ohne Verlinkung), die den Test durchgeführt hat, grundsätzlich ausreicht. Das Verfahren wurde dann an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.
OLG stellt trotzdem Rechtsverstoß fest
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. stellten trotz der Entscheidung des BGH im zugrundeliegenden Fall einen Rechtsverstoß fest.
Zwar genügt ihnen zu Folge grundsätzlich die genaue Angabe der URL auch ohne eine Verlinkung. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die relevanten Informationen bezüglich des Tests und des Ergebnisses auch tatsächlich mit zumutbarem Aufwand auffindbar seien.
Eine bloße Angabe der Webseite, die den Test durchgeführt hat, genügt laut den Richtern also dann, wenn die Informationen zu dem Test entweder auf der Startseite selbst angegeben werden oder über einen Menüpunkt, der auf die Testergebnisse verweist, ohne weiteres aufrufbar sind.
Muss der Nutzer allerdings länger suchen, um die entsprechenden Informationen zu den Testergebnissen zu finden, weil diese nur auf einer Unterseite abrufbar und nicht deutlich kenntlich gemacht sind, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. In solchen Fällen – wie auch hier – ist dann zusätzlich eine Verlinkung erforderlich.
Autorin: Daniela Glaab
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