BGH, Urt. v. 03.11.2016, Az.: I ZR 227/14
Die Online-Werbeaussage „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ stellt eine Irreführung dar.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2016 (Az.: I ZR 227/14) hervor.
Augen auf beim Brillenkauf!
Eine Brille stellt nicht nur eine Sehhilfe dar, sondern hat sich mittlerweile zu einem echten modischen Accessoire gemausert. Das Angebot beim Brillenkauf ist schier unüberschaubar. In den Fußgängerzonen reihen sich die Optiker aneinander, und auch im Internet wird man fündig. Aber Vorsicht! In erster Linie soll sie nicht nur gut aussehen, sondern eben die eigene Sehleistung verbessern und auch gut passen. Ob Online-Händler die gleiche Qualität wie Augenoptiker-Geschäfte aufweisen, musste nun der BGH entscheiden…
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall betrieb die Beklagte einen Online-Handel für Brillen (auch Gleitsichtbrillen), Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel. Als Kunde konnte man sich auf der Homepage der Beklagten eine Brillenfassung aussuchen. Nach Mitteilen der Sehwerte, einschließlich Pupillendistanz, soweit sie sich aus dem vorhandenen Brillenpass ergaben, wurde die Brille angefertigt und an den Kunden versandt.
Mit folgender Aussage warb die Beklagte zudem auf ihrer Homepage:
„Individuelle Gleitsichtbrillen von L. , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“.
Der Bundesinnungsverband der Deutschen Optiker sah hierin eine irreführende Werbeaussage und klagte auf Unterlassung.
Verwirrung beim Online-Brillenkauf?
Die Brillen wurden unstreitig nur auf Grundlage der Daten des Brillenpasses hergestellt. Nach Ansicht des Klägers erfolgte die Anfertigung der Brillen somit auf einer unzureichenden Datenbasis. Denn bei einem stationär tätigen Augenoptiker würden noch weitere Parameter wie z.B. Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe gemessen werden und in die Brillenanfertigung mit einfließen.
Ob jedoch eine Irreführung durch die Werbeaussage „in Optiker-Qualität“ beim Verbraucher hervorgerufen wurde, bestimmt sich danach, was der durchschnittliche Kunde unter dieser Aussage verstand und was er am Ende tatsächlich erhielt.
Online-Brillenanfertigung entspricht nicht den nötigen Optiker-Qualitätskriterien
Laut BGH verbindet der Verbraucher mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Optikers. Demnach wird der Kunde davon ausgehen, dass bei einer von der Beklagten bezogenen „individuellen Gleitsichtbrille“ dieselben Leistungen erbracht werden, wie sie bei einem stationär tätigen Optiker erfolgen würden.
Nach dem Berufsbild des Augenoptikers müssen bei der Fertigung und Anpassung einer Brille die Qualitätskriterien der DIN EN ISO 21987 erfüllt werden. Hierzu gehören insbesondere die Gesichts-Physiognomie, der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung sowie die Einschleifhöhe.
Dies ist beim Online-Handel der Beklagten gerade nicht der Fall. Die Beklagte fertigte die Brillen allein auf Grundlage der im Brillenpass angegebenen Sehwerte und der Pupillendistanz an, während beim stationär tätigen Optiker aufgrund von weiteren Untersuchungen eine umfangreichere Leistung erbracht wird. Darüber hinaus wurde durch die Werbeaussage beim Kunden der Eindruck erweckt, dass für das Anfertigen einer „individuellen Gleitsichtbrille“ keine weiteren Parameter erforderlich seien.
Im Ergebnis erbrachte die Beklagte nicht dieselben Leistungen wie die eines stationär tätigen Augenoptikers. Folglich durfte sie auch nicht mit „Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“ werben.
Autor: Daniela Glaab
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