AG Neumarkt, Urt. v. 27.07.2014, Az.: 1 C 332/14
Arbeitet eine Online Partnerbörse nach dem Konzept einer Partnervermittlungsagentur, ist § 651 Abs. 1 BGB anzuwenden. Daraus folgt, dass Mitgliedsbeiträge für die Onlinebörse nicht eingeklagt werden können.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Neumarkt vom 27.07.2014 (Az.: 1 C 332/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Vertrag mit einer Online Partnerbörse geschlossen. Dabei registrierte sie sich für eine 12 Monats Premium Mitgliedschaft, die 200 gezielt ausgesuchte Partnervorschläge versprach. Nachdem sich die Mitgliedschaft nach einem Jahr automatisch erneut um eines verlängerte, verweigerte die Frau die weitere Zahlung des Jahresbeitrags. Die Partnerbörse erhob Klage und verlangte Zahlung.
656 Abs. 1 BGB auch auf Partnervermittlungsverträge anwendbar
Das Gericht entschied gegen die Partnerbörse. Diese ermögliche nämlich nicht nur den Zugang zu anderen Usern über ihre Plattform, sondern schlage gezielt Partner vor und arbeite dadurch nach dem Prinzip einer Partnervermittlung.
Folglich fallen die von ihr geschlossenen Verträge in den vom Bundesgerichtshof erweiterten Anwendungsbereich des § 656 Abs. 1 BGB.
Dieser erstreckt sich grundsätzlich zwar auf Heiratsvermittlungsverträge, kommt jedoch auch zur Anwendung, wenn der zwischen dem Verbraucher und der Partnerbörse geschlossene Vertrag einem Partnervermittlungsvertrag gleichgestellt ist.
BGH: Diskretionsinteresse schützenswert
Durch § 656 Abs. 1 BGB soll primär die Intimsphäre bei einer Heiratsvermittlung geschützt werden. Nichts anderes könne für den Fall einer Partnervermittlung gelten. Hier habe der Kunde ein genauso schützenswertes Interesse daran, dass diesbezüglich Diskretion besteht und keine Einzelheiten zur Vermittlungstätigkeit in einem ggf. eingeleiteten Prozess offengelegt werden.
Autor: Anton Peter
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