OLG Köln, Urt. v. 07.02.2014, Az. 6 U 81/1
Kann der Verbraucher bei einer Online Bestellung erst bei der Lieferung an die Haustür seine Kaufentscheidung fällen bzw. ganz oder teilweise ohne Begründung die Annahme verweigern, handelt es sich nicht um einen Versandhandel i.S.d. § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV und es gelten auch nicht die dort festgelegten Informationspflichten.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrundeliegenden Fall vertrieb die Beklagte über ihre Homepage www.s-online.de fertigverpackte Lebensmittel, unter denen sich auch die „N Saft-Bockwurst“ befand. Die Beklagte gab weder Zutaten an, noch wurden Zusatzstoffe wie Konservierungs- oder Antioxidationsmittel auf der Homepage gekennzeichnet.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte hierdurch sowohl gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZZulV) als auch gegen §§ 5a, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstoße, da die Zusatzstoffe online nicht angegeben werden.
Abgrenzung Online-Lieferservice/Versandhandel
Das Gericht lehnte die Klage mit der Begründung, es handele sich bei der Beklagten nicht um einen Versandhandel i.S.d. § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV, ab. Deswegen unterliege sie auch nicht den Informationspflichten eines Versandhandels und müsse keine Angaben auf ihrer Homepage haben.
Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Online-Lieferservice und Versandhandel ist die unterschiedliche Vertragsgestaltung. Während der Verbraucher beim Online-Lieferservice seine Kaufentscheidung erst vor der Haustür trifft, d.h. bei Lieferung der Ware ohne Begründung teilweise oder ganz die Annahme rechtmäßig verweigern kann, muss er beim Versandhandel die bestellte Ware zunächst einmal bezahlen. Würde dies nicht tun geriete er in Annahmeverzug.
Autor: Anton Peter
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