Online-Händler muss alle wesentlichen Produktmerkmale angeben – Versandkostenangabe Pflicht!

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014, Az.: I 15 U 103/14

Die fehlende Angabe der Versandkosten eines Online-Händlers stellen keine Bagatelle, sondern einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar.

Des Weiteren muss der Verkäufer im Fernabsatz alle wesentlichen Produktmerkmale im Online-Shop aufgeführt haben, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt und kann sich nicht darauf berufen, dass der Verbraucher die Möglichkeit habe sich fehlende Informationen über das Internet herauszusuchen.

Dies geht aus der Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.10.2014 hervor.

Fehlende Angabe der Versandkosten – keine Bagatelle

Während das Landgericht in Anlehnung an die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin (vom 13.04.2010, Az. 5 W 62/10; vom 13.02.2007, Az. 5 W 37/07) die fehlenden Versandkostenangabe beim Auslandsversand als Bagatelle einstufte, erklärte das OLG Düsseldorf dies zu einem erheblichen Wettbewerbsverstoß. Es könne sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Bagatelle handeln, wenn das Angebot vorwiegend an Verbraucher in Deutschland gerichtet ist, jedoch aus dem Ausland geliefert wird und die Versandkostenangabe fehle. Grundsätzlich sei der Verkäufer gem. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB i.V.m. § 2 PAngV (Preisangabenverordnung) dazu verpflichtet Versandkosten anzugeben und könne sich nicht darauf berufen, dass der Verbraucher die fehlende Information sich über das Internet heraussuchen könne.

Verkäufer muss alle wesentlichen Produktmerkmale angeben

Das Landgerichts Düsseldorf vertrat im vorausgegangen Verfahren (Urt. v. 10.04.2014, Az. 14c O 11/14) die Ansicht, dass der Verkäufer nur die notwendigsten Informationen angeben müsse (z.B. Farbe, Material etc.). Bei Angaben, die sich jedoch nicht von selbst erklären (z.B. Stoffklasse 5), sei es dem Verbraucher durchaus zumutbar, dass er die Erläuterung der Angabe „googelt“.

Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Urteil jedoch, dass der Verkäufer gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB alle für den Kauf entscheidenden Merkmale angeben muss und Erläuterungen auf der eigenen Website zu finden sein müssen.

Autor: Anton Peter

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