Dass man Bücher nicht abschreiben und veröffentlichen darf, ist allgemein bekannt. Aber wie sieht es mit Buchrezensionen aus? Dürfen Online-Buchhändler diese verwenden, um ihre zum Verkauf angebotenen Bücher zu bewerben?
Das LG München I hat nun hierzu eine ganz klare Entscheidung (LG München I, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12) getroffen: „Nein!“
Eine große deutsche Tageszeitung hatte gegen einen Onlinebuchhändler geklagt, weil dieser Buchrezensionen bzw. Teile hiervon ungefragt übernommen hatte, um die von ihm angebotenen Bücher zu beschreiben. Nach Meinung der Münchner Richter ist das Kopieren und Veröffentlichen von Buchrezensionen oder Teilen hiervon ohne Genehmigung eindeutig eine Urheberrechtsverletzung, denn es handelt sich bei Buchrezensionen bzw. bei Zeitungsartikeln allgemein um urheberrechtlich geschützte Werke.
Die Entscheidung erstaunt rechtlich insoweit nicht. Das unerlaubte Kopieren und Veröffentlichen von urheberrechtlich geschützten Werken stellt ohne Frage nun einmal eine Urheberrechtsverletzung dar. Bemerkenswert ist allein die Klage selbst, denn offenbar wurde die beanstandete Praxis der Buchhändler bis dahin überwiegend geduldet.
Kathrin Heil
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