Pressemitteilung OLG Stuttgart v. 08.07.2015
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Daimler AG gegen das Urteil das Landgerichts Stuttgart (09.10.2014) zurück.
Im zugrunde liegenden Fall war zwischen den Parteien strittig, ob die Ausstrahlung von einem Reporter des SWR mittels versteckter Kamera angefertigten Filmmaterials Rechte der Daimler AG verletzt und diese Unterlassung verlangen kann.
Heimliche Aufnahmen verletzen Hausrecht
Grundsätzlich wird durch das Anfertigen von heimlichen Filmaufnahmen das Hausrecht des Betroffenen verletzt und in sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingegriffen. Diesbezüglich kommt trotz der Rechtswidrigkeit des beschafften Filmmaterials jedoch in Betracht, dass hier die Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt und die Ausstrahlung nicht rechtswidrig ist.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht vs. Meinungs- und Rundfunkfreiheit
Dabei ist auf die Grundsätze des Wallraff Urteils des Bundesverfassungsgerichts zurückzugreifen. Die Gewichtung von Art. 5 Abs. 1 GG wird danach im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt. Zum einen kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an und zum anderen ist das Mittel entscheidend, mit welchem ein solcher Zweck verfolgt wird.
Wird wie hier durch Täuschung Filmmaterial widerrechtlich beschafft und gegen den Getäuschten verwendet, indiziert dies einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen und man müsste eine Veröffentlichung untersagen.
Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig den Rechtsbruch überwiegt.
Hier ergab sich der ausnahmsweise rechtfertigende Missstand von erheblichem Gewicht aus mehreren Punkten, sodass ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bejaht werden konnte.
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