OBI-Werbung wettbewerbswidrig

LG Köln, Urt. v. 20.08.2015, Az.: 31 O 112/15

Energieeffizienzklassen müssen neben dem Preis auf der Übersichtsseite angegeben werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 20.08.2015 (Az.: 31 O 122/15) hervor.

LG: Angaben auf Unterseiten nicht ausreichend

Im zugrunde liegenden Fall wurden die Energieeffizienzklassen von Klimageräten nicht auf der Übersichtseite von www.obi.de angezeigt, sondern erst auf den einschlägigen Unterseiten der Modelle.

Diesbezüglich bejahte das Landgericht Köln einen Wettbewerbsverstoß. OBI müsse die Energieeffizienzklassen schon auf der Übersichtsseite neben dem Preis angeben.

Mit seiner Entscheidung folgt es der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13).

(Andere Auffassung: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2014, Az.: 2 U 28/13 – hiernach genügt die Angabe der Energieeffizienzklasse im Rahmen des Bestellvorgangs).

Autor: Anton Peter

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