Nicht kommerzielle Nutzung bei öffentlichem Radiosender?

Das LG Köln ( Urteil vom 05.03.2014, 28 O 232/13) hat sich vor Kurzem mit der Frage beschäftigt, ob die Nutzung eines urheberrechtlich geschützte Werkes, für das nach den Lizenzbedingungen nur eine „nicht kommerzielle Nutzung“ gestattet war, durch einen öffentlich-rechtlichen Radiosender gestattet ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall hatte das Deutschlandradio auf seiner Homepage ein Bild veröffentlicht, welches offensichtlich von der Fotoplattform Flickr stammte und dort unter der Lizenz „Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0“ veröffentlicht wurde. Entsprechend durfte das Foto nur dann öffentlich wiedergegeben werden, wenn zum einen der Name des Urhebers auf eine bestimmte Weise genannt wird und es zum anderen nur „nicht-kommerziell“ genutzt wird.

Nach erfolgter Abmahnung lehnte der Sender die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und argumentierte unter dem Strich damit, dass eine „nicht kommerzielle“ Nutzung vorgelegen habe, weil der Sender auf der Internetseite ohne Werbung auskomme und lediglich den öffentlich-rechtlichen Auftrag erfülle.
Das LG Köln entschied in diesem Fall, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Radiosender wie ein privater Radiosender behandeln lassen muss, soweit es um eine Nutzung von Lichtbildwerken auf dessen Homepage geht, deren unentgeltliche Nutzung nur bei einer „nicht kommerziellen Nutzung“ durch die einschlägigen Lizenzbedingungen gestattet wird.

Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag in § 16a I RStV eine Definition der kommerziellen Tätigkeit. Diese sei nach Ansicht des LG Köln jedoch in einem solchen Fall nicht anwendbar, da unter einer „nicht kommerziellen Nutzung“ i.S.d. Lizenzvereinbarung eine rein private Nutzung zu verstehen sei. Eine rein private Nutzung kann aber bei einem Radiosender wohl nicht angenommen werden. Daran kann auch die Verfolgung des öffentlichen Auftrags durch einen öffentlich-rechtlichen Radiosender nichts ändern. Im Gegenteil, denn dieser handelt wie jeder andere private Sender, der für die Nutzung eines Lichtbildwerkes jedoch eine Vergütung zahlen muss.

Quellen: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verstoss-gegen-CC-Lizenz-Deutschlandradio-muss-zahlen-2151308.html
Urteil des LG Köln vom 05.03.2014, 28 O 232/13

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