Das Anbaugebiet von Wein in Rheinhessen begründet noch kein Vermarktungsrecht mit dem Prädikat „Rheinhessischer Wein“ –
dies entschied das VG Koblenz im Urteil v. 15.03.2019, Az. 5K440/18.KO.
Sachverhalt
Die Landwirtschaftskammer widersprach der Verwendung des Prädikats „Rheinhessischer Wein“ die der Kläger für sein Produkt verwendet hatte, nachdem ihm im Jahr 2016, bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die Genehmigung der Neuanpflanzung von Weinreben erteilt wurde. Begründet wurde dies, dass das Grundstück außerhalb der rechtlich geschützten Fläche liegen würde. Der Kläger berief sich auf die sog. Produktspezifikation für rheinhessischen Wein, die ausdrücklich seine Ortsgemeinde in das geschützte Gebiet einbeziehe.
Die Produktspezifikation beziehe sich nur auf diejenigen Flächen, die bereits vor dem 1. August 2009 durch die einschlägige rheinland-pfälzische Verordnung geschützt worden seien.
Nach Ansicht des VG Koblenz wollte man mit der Produktspezifikation nur den früheren Rechtszustand einfrieren und keine neue Rechtslage schaffen. Die von dem Kläger neu bewirtschaftete Fläche zähle dazu gerade nicht. Der Wortlaut der Produktspezifikation, der auf „Rebflächen“ abstelle, spreche dafür, dass damit nur bereits vorhandene Rebflächen gemeint seien. Zum anderen spreche dafür, dass es nach dem zwischenzeitlich geltenden europäischen Recht nicht mehr Sache des Staates sei, geschützte Flächen auszuweisen, sondern die der Erzeuger. Diese hätten im Rahmen eines Antragsverfahrens das Recht, den Produktspezifikationen neue Flächen hinzuzufügen.
Autorin: Isabelle Haaf