OLG Hamm: Beschluss vom 25.09.2012
(Aktenzeichen: I-4 W 72/12)
Das OLG Hamm bejahte mit Beschluss vom 25.09.2012 die Wettbewerbswidrigkeit von Online-Angeboten, im Rahmen derer nicht zugelassene Fahrzeugteile verkauft werden, obwohl der Hinweis „nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ beigefügt worden war.
Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm sei für das Verbot des Feilbietens ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend. Unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will. Demzufolge seien beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne für den Straßenverkehr erforderliche Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!” oder ähnliche Formulierungen grundsätzlich nicht ausreichend.
Die Ansicht des OLG Hamm erscheint zwar auf den ersten Blick überraschend, da der Verbraucher wahrheitsgemäß über den Zustand der Ware aufgeklärt wird. Sie ist jedoch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung konsequent und auch nachvollziehbar, insbesondere, weil dem Verbraucher durch das Anbieten jedenfalls zweifellos die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in unzulässiger Weise zu benutzen.
Für Online-Händler bedeutet dies, dass stets überprüft werden muss, welche objektiven Verwendungsmöglichkeiten dem Käufer durch den Kauf eröffnet werden, um eine Wettbewerbswidrigkeit des Angebotes auszuschließen.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie bestimmte Produkte verkaufen dürfen, überprüfen wir das gerne für Sie.
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