Die im Sommer 2019 von der EU verabschiedete und in Kraft getretene Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, auch „Platform-to-Business Verordnung“ genannt, gilt mit ihren Regelungen ab dem 12. Juli 2020 europaweit unmittelbar.
Wen betrifft die Verordnung?
Betroffen sind alle Webseiten, die gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben Verbrauchern ihre Produkte zu präsentieren. Dies umfasst sowohl Suchmaschinen als auch klassische Handelsplattformen und App-Stores, bis hin zu sozialen Netzwerken und Vergleichsportalen. Entscheidend ist dabei das Zusammentreffen von gewerblichen und privaten Nutzern. Webseiten die ausschließlich Business-to-Business oder nur zwischen Privatpersonen (Peer-to-Peer) vermitteln sind von dieser Regelung nicht betroffen. Entscheidend ist nicht, ob der Vertragsschluss online zustande gekommen ist, sondern die Warenpräsentation. Es genügt, wenn die Verträge über verlinkte Webseiten oder offline geschlossen werden. Online-Zahlungsdienstleister und Werbedienste werden von der Verordnung nicht erfasst. Auch Webshops, die nur ihre eigenen Produkte vertreiben, sind nicht betroffen.
Was regelt die Verordnung?
Die Richtlinie regelt das Verhältnis zwischen den Anbietern der Onlinevermittlung und den gewerblichen Nutzern. Die Plattformen werden verpflichtet ihre AGB verständlich abzufassen und den gewerblichen Nutzern bereits vor Vertragsschluss, sowie während der kompletten Geschäftsbeziehung leicht zugänglich zu machen. Es müssen Informationen bereitgestellt werden, wann Händleraccounts gesperrt oder eingeschränkt werden können. Dabei müssen auch die Beschränkungen, die die Plattformen in Bezug auf andere Vertriebswege aufstellen, deutlich gemacht werden (sog. Bestpreisklauseln). Weiterhin müssen die Nutzer darauf hingewiesen werden, wie sich die AGB auf ihr verwendetes geistiges Eigentum auswirken.
Welche Informationspflichten stellt die Verordnung sonst noch auf?
Die Plattformen müssen offenlegen nach welchen Parametern ihre Rankings erstellt werden und welche eigenen Unternehmen und Produkte bevorzugt werden. Dabei ist auch offenzulegen inwieweit Provisionen und Zahlungen auf das Ranking Einfluss nehmen können. Zudem muss über AGB-Änderungen rechtzeitig, im Normalfall mit einer Frist von 15 Tagen, informiert werden. Bei einer geplanten Änderung der AGB muss darüber auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden. Eine Bereitstellung auf einer Webseite genügt dieser Anforderung nicht. Ob eine E-Mail genügt regelt die Verordnung nicht explizit, entspricht durch die Möglichkeit sie zu speichern jedoch der geforderten Dauerhaftigkeit. Den Nutzern wird im Fall einer AGB-Änderung ein Kündigungsrecht eingeräumt.
Welche Pflichten treffen die Plattformbetreiber sonst noch?
Die Plattformen werden verpflichtet ein kostenfreies Beschwerdesystem einzurichten. Dies soll in Verbindung mit den vermehrten Informationspflichten die außergerichtliche Streitbeilegung verbessern und die Gerichte entlasten. Zudem müssen die Plattformen zwei Mediatoren angeben, zu einem Mediationsverfahren an sich werden sie jedoch nicht verpflichtet. Ausnahmen gelten für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern einem Jahresumsatz unter 10 Millionen.
Die grundlegende Regelung zu den AGB zum Nachlesen:
Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) klar und verständlich formuliert sind;
b) für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;
c) die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
d) Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
e) allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.
Autorin: Marie Hallung