Autohaus: Werbung mit fremdem Marken-Logo
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2016, Az.: 2 U 514/15
Ein Autohaus, darf nicht vordergründig mit dem Logo einer bekannten Auto-Marke werben, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um einen offiziellen Vertragspartner.
Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 25.Februar.2016 (Az.: 2 U 514/15).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber des beklagten Autohauses mit dem Logo einer bekannten Automarke geworben. Dies tat er indem er u.a. das Logo am Autohaus zur Straßenseite hin platzierte, es auf seinen Geschäftspapieren verwendete und auch online sich als Spezialwerkstatt für diese Auto-Marke präsentierte.
Irreführung durch Verwendung des Marken-Logos
Hier führte der Umstand, dass die Beklagte das Logo hervorgehoben verwendete, die Richter zu dem Entschluss, dass der durchschnittlich informierten Verbraucher durch die Art und Weise der Platzierung davon ausgehe, er habe es mit einem offiziellen Vertragshändler der Auto-Marke zu tun, was unstreitig nicht der Fall ist.
Lediglich die Bezeichnung als „Spezialwerkstatt“ stufte das Gericht als zulässig ein. Dadurch werde der Verbraucher schließlich nur darauf hingewiesen, dass man sich auf diese Marke spezialisiert hat.
Autor: Anton Peter
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