Markenverletzung durch Amazon-Landing-Page

OLG München, Beschl. v. 26.10.2015, Az.: 29 W 1861/15

Zeigt eine Amazon-Landing-Page sowohl den gesuchten Markenartikel, als auch Artikel von Mitbewerbern an, liegt eine Markenverletzung vor.

Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26.10.2015 (Az.: 29 W 1861/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall warb die Beklagte mit folgender Anzeige bei Adwords:

Ortlieb Fahradtasche
www.a….de. ortlieb-Fahradtasche
Bewertung für a…de
Riesige Auswahl an Sportartikeln.
Kostenlose Lieferung möglich

Nach einem Klick auf die Anzeige, gelangte der User auf eine Amazon-Landing-Page auf der nicht nur Artikel der Marke Ortlieb angeboten wurden, sondern auch die der Konkurrenz. Dadurch sieht sich der Kläger (Inhaber der Wortmarke Ortlieb) in seinen Rechten verletzt. Nach seiner Ansicht werden durch die Kombination aus Marke und Verlinkung zur Amazon-Landing-Page fremde Artikel mit seiner Marke beworben.

Unterlassungsanspruch des Markeninhabers

Dies sah das Oberlandesgericht genauso und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG gegen den Beklagten zu.

So heißt es:

„In Anbetracht der konkreten Gestaltung der Anzeigen rechnet der Verkehr jedoch nicht damit, beim Anklicken der Links Angebote, die nicht vom Inhaber der Marke O. oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen präsentiert zu bekommen“.

Darüber hinaus führt das Gericht aus: „Wie das Landgericht […] ausgeführt hat, wird die „Lotsenfunktion“ der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu locken und folglich die Herkunftsfunktion der Marke beeintrrächtigt.“

Autor: Anton Peter

 

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