OLG Köln, Urt. v. 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13
Damit der App-Name unter den Markenschutz (Titelschutz) fällt, ist grundsätzlich erforderlich, dass der Name Unterscheidungskraft besitzt. Diese fehlt dem Begriff „Wetter“ aus „wetter.de“.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 05.09.2014 hervor.
Das Gericht hatte zu darüber zu entscheiden, ob der App-Name „wetter.de“ markenrechtlichen Schutz genießt und die Betreiberin damit ein Unterlassungsanspruch gegen die App „wetter DE“ hat.
OLG Köln: Grundsätzlich ja – jedoch Unterscheidungskraft erforderlich
Dabei kam es zu dem Entschluss, dass der App-Name zwar grundsätzlich unter den Markenschutz fallen könne, dafür die Bezeichnung jedoch Unterscheidungskraft besitzen müsse. Diese fehle dem hier rein beschreibenden Begriff „Wetter“, woran auch die Endung „de.“ nichts ändere, da der Verbraucher darunter in der Regel lediglich eine Länderzuweisung verstehe.
Autor: Anton Peter
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