Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht
KG Berlin, Urteil v. 22.09.2017, Az.: 5 U 155/14
Die Informationen, die Facebook in seinem App-Zentrum bereithält, genügen nicht, um die erforderliche Einwilligung des Nutzers zur Datenweitergabe zu erhalten.
Dies geht aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22.09.2017 (Az.: 5 U 155/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall stellte der Bundesverband der Verbraucherzentralen im App Zentrum von Facebook Mängel hinsichtlich der Datenschutzeinwilligung fest. Facebook bot seinen Nutzern über das eigene App-Zentrum die Möglichkeit an, kostenlose Spiele von anderen Anbietern zu spielen, darunter unter anderem das Spiel „The Ville“. Dabei befand sich unter dem Button „Sofort spielen“ ein Hinweis zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers: Mit Beginn des Spiels sollten E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen des Nutzers an den Spielebetreiber weitergeleitet werden. Aber auch bei anderen Spielen wurden ähnliche Hinweise angezeigt: Beim Spiel „Scrabble“ hieß es „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“
Einwilligung zur Datenweitergabe erfordert ausreichend Informationen
Facebook benötigt für die Weitergabe personenbezogener Daten eine freiwillige Einwilligung des Nutzers. Damit der Nutzer eine solche überhaupt abgeben kann, muss er ausreichend informiert sein. Denn er muss schließlich wissen, wozu er seine Einwilligung erteilt.
Die Verbraucherzentrale befand die von Facebook bereitgestellten Informationen aber nicht ausreichend, um die erforderliche Einwilligung des Nutzers einholen zu können. Hierin bestehe ein Verstoß von Facebook gegen das deutsche Datenschutzrecht.
Deutsches Datenschutzrecht überhaupt anwendbar?
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Irland. Trotzdem hat das Kammergericht die Anwendbarkeit von deutschem Datenschutzrecht ausdrücklich bejaht. Denn hierzu genügt laut den Richtern, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richtet. Zudem befindet sich in Hamburg eine Schwestergesellschaft des Konzerns, die für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständig ist.
Ungenügende Informationen für wirksame Einwilligung in Datenweitergabe
Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass die erforderliche Einwilligung des Nutzers zur Datenweitergabe nicht vorliegt. Laut den Richtern genügen die von Facebook bereitgestellten Informationen nicht, um eine freie und informierte Entscheidung des Nutzers zu erlangen.
Und auch die Klausel, die zum Posten im Namen des Nutzers berechtigt, ist dem Gericht zu unbestimmt. Der Verbraucher könne durch die Formulierung weder Zahl noch Inhalt der möglichen Posts abschätzen, wobei sogar Werbung für sexuell anzügliche Produkte von der Klausel abgedeckt seien. Dies stellt laut den Richtern einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften sowie gegen das Transparenzgebot im AGB-Recht dar.
Revision zugelassen
Das Kammergericht Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum BGH zugelassen.
Autorin: Daniela Glaab
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