Die Verbraucherschutzwarnung, die im Jahre 2016 zur Schließung der Großmetzgerei führte, war zulässig. Dem Insolvenzverwalter steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern zu. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Öffentlichkeit zurecht über die erhöhten Listerienwerte informiert.
Das „Original Bayerische Wacholderwammerl“ brachte den Stein ins Rollen. Bei einer Kontrolle fanden die Behörden erhöhte Listerien-Werte am Produkt der Großmetzgerei. Diese Bakterien können für alte, kranke und schwangere Menschen lebensbedrohlich sein.
Es folgten weitere Proben an anderen Produkten der Firma. Auch diese waren mit Listerien belastet.
Verbaucherschutzwarnung führt zur Insolvenz des Unternehmens
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz griff im Mai 2016 ein. Es veröffentlichte eine Pressemitteilung, in der das Ministerium vom Verzehr aller Wurstprodukte der Metzgerei wegen einer möglichen Listerien Verseuchung warnte. Gleichzeitig untersagte die Behörde der Metzgerei vorläufig Wurstprodukte in den Verkehr zu bringen.
Die Krise machte dem Unternehmen schwer zu schaffen. Was mit dem Wacholderwammerln begann, fand nun sein Ende. Die Metzgerei ging 2016 insolvent.
Landgericht München I : Keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche
Der Insolvenzverwalter erhebt nun schwere Vorwürfe gegen die Behörden. Das Bayerische Staatsministerium hat im konkreten Fall amtspflichtwidirg gehandelt, so der Insolvenzverwalter. 10.750.000 € sollen als Entschädigung fließen.
Diesem Vorwurf schiebt das Landgericht München I nun einen Riegel vor. Es bestehen keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Freistaat. Die Verbraucherwarnung war richtig, urteilten die Richter. Die entnommenen Proben der Wurstprodukte überschritten den zulässigen Listerien-Grenzwert. Das stellt einen Verstoß gegen Lebensmittelrecht dar, der eine Verbraucherinformation zulässig macht.
Die Richter entschieden außerdem, dass auch die Warnung vor allen Wurstprodukten der Firma rechtens gewesen sei. Die Großmetzgerei hat es versäumt darauf hinzuweisen, dass sie auch unbedenkliche Produkte vertreibe.
LG München I, Urteil vom 11.02.2021– 15 O 18592/17; Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG
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