Quelle: Pressemittelung SG Mainz, 01.12.2015
Die Krankenkasse des Klägers löscht das Gesundheitskarten – Foto nachdem es die Karte ausgestellt aus.
Der Kläger und die Krankenkasse lagen im Clinch darüber, ob die Krankenkasse das Foto welches auf die Gesundheitskarte kommt, nach der Ausstellung weiterhin gegen dessen Willen speichern darf.
Foto für Ersatzkarten nötig
Die Krankenkasse begründete die Speicherung des Fotos im Wesentlichen damit, dass es für die Ausstellung von Ersatzkarten im Zeitraum der Mitgliedschaft benötigt werde. Darüber hinaus werde es auch nur zu diesem Zweck aufgerufen und sei gegen unbefugte Zugriffe ausreichend geschützt.
Dies sah der Kläger jedoch anders. Er verfolgte das Ziel, dass alle nicht ausdrücklich benötigten Daten über ihn gelöscht werden.
Abwägung des Gerichts
Auch wenn das Gericht in diesem Fall kein Urteil fällen musste, weil sich die Parteien einigten und die Krankenkasse das Foto löschte; führte es aus, dass hierbei zwischen der Informationellen Selbstbestimmung des Klägers und einer Massenverwaltung von Daten abgewogen werden müsse.
Auf der einen Seite bestünde ein enormer Bürokratieaufwand alle Fotos der Krankenkassenmitglieder erneut anzufragen um eine Ersatzkarte ausstellen zu können, auf der anderen Seite dürfe man den enorm langen Zeitraum einer Mitgliedschaft nicht verkennen – für welchen nicht ersichtlich ist, wie viele Ersatzkarten anfallen können.
Vielleicht hätte die Krankenkasse dies auch durch eine zu unterzeichnende Einverständniserklärung vermeiden können – so das Gericht.
Autor: Anton Peter
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