In einem Prozess hatte das LG Köln die AGBs einer Anwaltskanzlei zu überprüfen;
das Urteil wurde mit dem Beschluss des OLG Köln vom 4. November 2019, Az.: 17 U 44/18, rechtkräftig.
Sachverhalt
Die Kölner Rechtsanwaltskammer war gerichtlich gegen eine Kanzlei vorgegangen, deren AGBs sie für unzulässig hielt. Das LG Köln folgte der Auffassung der Rechtsanwaltskammer und verbot die Verwendung der strittigen Klauseln. Eine vor dem OLG Köln eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Die Kanzlei darf den Mandanten nicht in seiner Entscheidungsfreiheit einengen.
Das Gericht untersagte beispielsweise eine AGB-Klausel, die immer eine gerichtliche Beauftragung vorsah. Diese sollte selbst dann gelten, wenn der Mandant nur eine außergerichtliche Tätigkeit in Auftrag geben wollte. Diese Klausel schränkte nach Ansicht des Gerichts die Mandanten in ihrer Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Art und Weise ein. Weiterhin wurde eine Klausel verboten, welche die Fortgeltung der getroffenen Vergütungsvereinbarung für die künftigen Mandate festlegte. Auch die Klausel, dass die Vergütung je angefangener 15 Minuten Arbeitszeit abgerechnet werde, wurde vom Gericht für unzulässig befunden. Es könne durch eine solche Klausel zu einer Aufblähung der abgerechneten Zeit kommen. Zudem sei eine genauere Zeiterfassung möglich und stelle für die Kanzlei keinen unzumutbaren Aufwand dar.
Autorin: Marie Hallung