Keine Wiederholungsgefahr bei einmaliger Sondersituation

LArbG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.08.2014, Az. 3 Sa 152/14

Das Gericht entschied, dass keine Wiederholungsgefahr bezüglich der Äußerungen der Arbeitnehmerin besteht, da sie einmalig im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung gefallen sind.
Im zugrunde liegenden Fall war die Beklagte als Vollzeitverkäuferin in der Filiale der Klägerin tätig. Laut Arbeitsvertrag sollte diese den Besuch der Abendschule fördern und größtmöglich bei der Einsatzplanung berücksichtigen. Nachdem die Klägerin sie innerhalb ihrer Probezeit kündigte, meldete sich die Beklagte krank. Als sie kurze Zeit später „ihre Sachen in der Filiale“ abgeben sollte, kam es zu einer mündlichen Auseinandersetzung. Dabei soll sie laut Vortrag des Arbeitgebers zu der neuen Mitarbeiterin gesagt haben, ob ihr auch etwas versprochen wurde, was letztendlich nicht eingehalten werde und dass sie doch auch nur „verarscht und angelogen“ werde. Darüber hinaus soll sie den Filialleiter als „Arschloch“ bezeichnet haben.

Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Berufungsverfahren abgelehnt

Nachdem die Klage bereits vor dem AG Kiel (Urt. v. 11.04.2014, Az. 2 Ca 2035 e/13) erfolglos blieb, forderte die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren vor dem LArbG Schleswig-Holstein von der Beklagten es zu unterlassen, den Filialleiter persönlich oder gegenüber Dritten als „Arschloch“ zu bezeichnen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin unterbreite Versprechen, die in der Folge nicht eingehalten werden und wörtlich oder sinngemäß gegenüber Arbeitnehmern der Klägerin oder Dritten zu äußern, dass diese sich einen neuen Job suchen sollten, da man bei der Klägerin nur verarscht werde.

LAG sieht keine Wiederholunggefahr – einmalige Sondersituation

Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung bei einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.1986, Az. VI ZR 169/85; Urteil v. 30.10.1998, Az. V ZR 64/98). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn es sich bei dem Eingriff um eine Sondersituation handelt (vgl. BGH, Urteil v. 30.10.1998, Az. V ZR 64/98; Urteil v. 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93; AG Würzburg, Urteil v. 24.06.2010, Az. 10 Ca 592/10).
Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass vorliegend keine Wiederholungsgefahr bestehe. Zum einen habe es nur ein einziges Gespräch gegeben, in welchem die Äußerungen getroffen wurden. Anderseits gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Äußerungen der Beklagten nochmals vorkommen werden, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung gefallen sind und die Beklagte seither keinerlei Berührungspunkte bzw. Kontakt zur Klägerin hatte.

Autor: Anton Peter

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