Facebook bekommt keine personenbezogenen Daten von WhatsApp-Nutzern
VG Hamburg, Beschluss v. 24.04.2017, Az.: 13 E 5912/16
Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zunächst nur beim Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung verwenden.
Dies geht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24.04.2017 (Az.: 13 E 5912/16) hervor.
Als WhatsApp von Facebook aufgekauft wurde, war das Internet voll mit „Aaahs!“ und „Ooohs“! Auch in meinem eigenen Freundeskreis nahmen einige nun Abstand von WhatsApp und stellten auf einen anderen Kurznachrichtendienst um. Die bisherigen WhatsApp-Nutzer befürchteten natürlich die Weitergabe ihrer Daten an Facebook und waren damit nicht einverstanden. Doch welche Daten darf Facebook wirklich von WhatsApp-Nutzern verwenden? Hierzu äußerte sich nun das Verwaltungsgericht Hamburg:
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall gab die von Facebook aufgekaufte WhatsApp Inc. Mitte 2016 eine Aktualisierung ihrer Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien bekannt. Durch die Aktualisierung war nun die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook vorgesehen. Daraufhin erhielt Facebook vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten einen Bescheid, der dem Unternehmen untersagte, die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben bzw. zu speichern, außer es läge eine diesbezügliche Einwilligung des Betroffenen vor. Facebook legte gegen die Verfügung Widerspruch ein.
Verwendete Zustimmungserklärung vs. deutsches Datenschutzrecht
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte handelte zu Recht, wie die Richter des Verwaltungsgerichts nun entschieden. Zwar sei noch offen, ob Facebook mit seinem Widerspruch Erfolg haben werde, weil noch nicht hinreichend geklärt sei, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme.
Sofern man jedoch unterstellt, dass deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung kommt, wäre die Anordnung des Datenschutzbeauftragten aller Voraussicht nach rechtmäßig. Denn die Zustimmungserklärungen, die WhatsApp verwende, entsprächen nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts.
Laut den Richtern stellt der Schutz personenbezogener Daten ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut von hohem Wert dar. Die geplante Weitergabe der personenbezogenen Daten wäre somit ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Das Interesse der deutschen WhatsApp-Nutzer überwiege daher in der Interessenabwägung.
Fazit
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied folglich, dass die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer an Facebook nur weitergegeben werden dürfen, sofern eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Diese Einwilligung muss aber den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts entsprechen.
Autorin: Daniela Glaab
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