Keine Störerhaftung! Urteil des LG Köln vom 24.10.2012

Mit Urteil vom 24.10.2012 hat das Landgericht Köln seine Rechtsprechung zum Thema „Haftung eines Anschlussinhabers für über seine Internetleitung begangene P2P-Urheberrechtsverletzungen“ erfreulicherweise bestätigt.

Demnach haftet ein Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für derartige Urheberrechtsverletzungen.
Im vorliegenden Fall lagen nachweislich besondere Umstände vor, die eine Haftung des Anschlussinhabers nach Ansicht des Gerichts ausschlossen.

Der Anschlussinhaber war nachweislich zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverstöße mit seiner Familie im Urlaub gewesen und hatte vor Reiseantritt den Computer und den Router von der Stromversorgung abgetrennt. Dies konnte durch Zeugen nachgewiesen werden.

Zudem spreche nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand, dass grundsätzlich auch Frau und Kinder des Anschlussinhabers auf den Anschluss zugreifen können, gegen die Annahme einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, obwohl dieser durch seine Stellung als Anschlussinhaber aufgrund der Ermittlung der IP-Adresse hier indiziert sei. Hier sei in der Regel zu überprüfen, inwieweit der Anschlussinhaber seiner grundsätzlich bestehenden Überwachungsverpflichtung hinsichtlich der minderjährigen Kinder nachkäme.

Allerdings sei dies in diesem Fall aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Familie im Urlaub gewesen sei, nicht relevant.

Das ist wieder einmal ein erfreuliches Urteil, das den Filesharing-Abmahnern ein wenig den Wind aus den Segeln nehmen wird mit ihrer meistens pauschalen Argumentation!

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