Keine Haftung Hotelbesitzer und Vermieter für Filesharing durch Gäste

– AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014 – Az. 25b C 431/13 –

– AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014 – Az. 25b C 924/13 –

Filesharing über gewerblich bereitgestellten Internetanschluss

Bieten Hotel- oder Ferienwohnungsgäste über den gewerblich genutzten Internetanschluss des jeweiligen Hotels bzw. der jeweiligen Ferienwohnung einen Spielfilm zum Download über ein Filesharing-Netzwerk ein, so stehen dem jeweiligen Rechteinhaber Ansprüche gegen den Hotelbesitzer bzw. den Vermieter der Ferienwohnung auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadensersatz nicht zu.

Belehrung über Internetnutzung nicht gefordert, jedoch ausreichend

Dies hat das Amtsgericht Hamburg in zwei Fällen im Juni 2014 entschieden.

Da – unstreitig in beiden Fällen – ein Gast bzw. Mieter des jeweiligen Beklagten die streitgegenständliche Handlung begangen habe, und für die Beklagten als Access Provider die Privilegierung des § 8 TMG greife (Dem gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen bzw. Hotelbetreibern seien Prüfung und Kontrolle seiner Mieter bzw. Gäste ebenso wenig möglich, wie anderen Providern.), komme allenfalls eine Störerhaftung in Betracht.
Doch auch diese sei abzulehnen. Ob die Beklagten aufgrund der Eigenverantwortlichkeit ihrer Gäste bzw. Mieter überhaupt dazu verpflichtet gewesen seien, diese über die Internetnutzung zu belehren, ließ das Gericht in beiden Fällen offen. Dies sei vorliegend nicht entscheidend, da die erteilten Belehrungen ausreichend waren. Weitere Maßnahmen seien nicht zumutbar.

Im Hotelgast-Fall (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014 – Az. 25b C 431/13) hatte der Beklagte im Jahr 2011 eine Firma mit der Errichtung eines sog. Internet-Gateways beauftragt. Das Gateway beschränke die Zugriffsmöglichkeiten, könne aber nicht generell Dateien mit Musik und Videodateien beschränken ohne nicht auch die Möglichkeit legaler Nutzung zu verhindern. Darüber hinaus habe jeder Gast einen Hinweis, dass er „die Haftung für alle Aktivitäten übernehme“ und „ vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne“ erhalten. Diese Maßnahmen seien ausreichend gewesen. Weitergehende Absicherungen, wie z.B. die von der Klägerseite verlangte Sperrung von für das Filesharing erforderlichen Ports, seien dem Beklagten nicht zumutbar.

Auch in dem Ferienwohnung-Fall (AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014 – Az. 25b C 924/13) sah das Gericht die vom Beklagten erteilte Belehrung sowie die Sicherungsmaßnahmen als ausreichend an. Der Beklagte betreibe ein WPA2-verschlüsseltes und passwortgesichertes WLAN-Netzwerk, sodass ausschließlich der jeweilige Mieter den Anschluss nutzen könne. Darüber hinaus werden die Mieter von dem Beklagten vor dem Einzug mittels Übergabeschreiben auf die Einhaltung deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. Auch hänge in den Wohnungen ein Merkblatt mit einem weiteren Hinweis zur Internetnutzung. Dies sei ausreichend.

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