LG Arnsberg, Urt. v. 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15
Die Klausel „Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ ist wettbewerbswidrig.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 03.09.2015 (Az.: I-8 O 63/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin unter anderem gegen die von ihrem Mitbewerber verwendete Klausel „Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ vor.
LG: Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber
Das Landgericht sprach der Klägerin einen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 444, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
So kann sich gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 abweicht bzw. kann er sich gemäß § 444 BGB ebenfalls nicht auf eine derartige Vereinbarung berufen, wenn er eine Garantie oder Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Formuliert der Unternehmer nun jedoch eine Klausel, nach der er keinerlei Gewähr für die Aktualität oder Korrektheit der bereitgestellten Informationen geben will, dann stellt sich die Frage:
Werden damit im Vorfeld schon Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen?
Ja, sagt das Landgericht Arnsberg.
So können Informationsangaben unter Umständen Garantieerklärungen enthalten, deren Ausschluss gemäß § 444 BGB unzulässig ist.
Gleichzeitig kann sich für den Verbraucher durch die Informationsangaben bei Vertragschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, wobei der Unternehmer sich mit der Klausel das Recht vorbehält, diese nicht einhalten zu wollen. Damit verstößt er gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Jetzt wird man sich denken können:
Man kann das sicher doch auch anders auslegen!
Nein, sagt das Landgericht Arnsberg. Läge man die Klausel anders aus, dann verstoße man gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot). Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor, wenn die Klausel nicht klar und verständlich ist. Doch gerade der Umstand, dass man die Klausel als Ausschluss einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung auslegen kann, indiziert ihre unklare und missverständliche Formulierung.
Insgesamt steht der Klägerin damit ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu.
Autor: Anton Peter
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