BGH, Urteil v. 09.10.2014, Az.: III ZR 32/14
Sollten die Angebote eines Mobilfunkanbieters nicht ausschließlich über das Internet angeboten werden, darf er kein Entgelt für die Zusendung einer Rechnung in Papierform verlangen. Darüber hinaus ist die AGB Klausel bezüglich des Einbehalts von 29,65€ als „pauschalisierter Schadensersatz“ unwirksam.
Entgelt für Papierrechnung unwirksam
Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte nicht nur Online-Kunden habe, sondern auch einen Kundenkreis bediene, welcher keinen Internetanschluss habe, dürfe sie diesen nicht durch ein solches Entgelt benachteiligen. Die Abwicklung über das Internet sei in den letzten Jahren vorangeschritten, jedoch noch nicht zum allgemeinen Standard geworden, so der BGH.
„Pauschalisierter Schadensersatz“ – Pfand für SIM-Karte
Darüber hinaus erklärten die Richter die AGB Klausel, nach der für die SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65€ hinterlegt werde für unwirksam. Danach müsse der Kunde innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende die SIM-Karte zurückgeben, da ansonsten der Mobilfunkanbieter das Pfand als pauschalen Schadensersatz in dieser Höhe einbehalte.
Problem dabei: Dem Mobilfunkanbieter entsteht kein Schaden in dieser Höhe. Weder nach drei Wochen, noch wenn der Kunde die Karte gar nicht zurück gibt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13).
Autor: Anton Peter
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