Sterne-Bewertung begründet keinen Löschungsanspruch gegen Google
LG Augsburg, Urteil v. 17.07.2017, Az.: 022 O 560/17
Eine Ein-Sterne-Bewertung einer Praxisklinik auf Google Maps begründet keinen Löschungsanspruch des Arztes gegen Google.
Dies geht aus der Entscheidung des AG Augsburg vom 17.07.2017 (Az.: 022 O 560/17) hervor.
Sachverhalt
Die Beklagte des zugrundeliegenden Falls bietet mehrere Online-Dienste an, darunter auch den Geolokalisationsdienst Google Maps. Die Nutzer des Dienstes können Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben. Hierzu haben sie die Möglichkeit kurze Bewertungen in Textform zu verfassen und/oder die Bewertung mittels einer Skala von ein bis fünf Sternen vorzunehmen. Einrichtungen, die sich bewerten lassen und die Bewertungen kommentieren wollen, müssen sich über den Dienst registrieren. Registriert war auch der Kläger, der eine Praxisklinik für Zahnmedizin betreibt. Über den Google-Dienst wurde sodann von einem Dritten eine Ein-Sterne-Bewertung der Klinik vorgenommen, ohne diese weiter zu begründen. Der Kläger sieht sich in seinen Rechten verletzt und erachtet die Bewertung als unzulässig, weil der Nutzer nie Patient bei ihm war.
Zulässige Meinungsäußerung
Die Augsburger Richter konnten jedoch keinen Löschungsanspruch des Arztes feststellen. Die Sterne-Bewertung drückt laut dem Gericht lediglich aus, dass der Nutzer eine Meinung zu der Klinik des Klägers hat und durch die Vergabe mit einem Stern ein negatives Werturteil zum Ausdruck bringt. Er mache hierdurch lediglich seine subjektive und individuelle Bewertung der Klinik.
In der bloßen Vergabe eines Sterns kann den Richtern zu Folge keine Aussage darüber festgestellt werden, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint sind. Infolgedessen sei unerheblich, dass der Bewertende gar kein Patient in der Klinik des Klägers war, denn es handele sich vielmehr um eine allgemeine Meinungsäußerung über den Arzt bzw. dessen Praxisklinik.
Muss eine Meinungsäußerung begründet werden?
Dass eine Begründung zu der Meinungsäußerung fehlt und somit offen bleibt, welche Gründe zu der Meinungsbildung geführt haben, macht die Meinungsäußerung den Richtern zu Folge auch nicht unzulässig. Die Richter betonten, dass zum Recht der freien Meinungsäußerung auch gehört, seine Meinung zu äußern, ohne diese erklären zu müssen.
Außerdem führt das Gericht an, dass sich der Kläger bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei Google Maps entschieden hatte und deshalb auch mit negativer Kritik rechnen musste. So lange in der negativen Äußerung keine Beleidigung bzw. schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen ist, müsse der Kläger negative Kritik dulden.
Autorin: Daniela Glaab
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