OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2009, Az.: I-20 U
Ein Argument weniger für die Versender von unerwünschter Werbe – Emails
Nach einem jüngeren Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09) müssen Unternehmer, die Werbe-E-Mails oder Werbe-Faxe verschicken, bei jedem einzelnen Empfänger nachprüfen, ob dieser in den Erhalt ausdrücklich eingewilligt hat oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Versender die E-Mail-Adressen oder Faxnummern nicht selbst erhoben, sondern von einem anderen Unternehmen gekauft hat.*/FETT*
Hintergrund
Zahlreiche Unternehmen greifen beim Versand von Werbe-E-Mails nicht ausschließlich auf selbst erstellte Datenbanken zurück, sondern kaufen die Adressen von Unternehmen, die sich auf den Datenhandel spezialisiert haben.
Für viele Unternehmen ist es sehr lästig, täglich unzählige unerwünschte Werbe-E-Mails und Werbe-Faxe zu erhalten. Allein die Kosten, die durch das ständige Sichten und Aussortieren derartiger Informationen entstehen, dürften bei den meisten Unternehmen mittlerweile ein beträchtliches Ausmaß erreicht haben.
In vielen Fällen verstoßen solche unverlangt zugesendeten E-Mails und Faxe gegen geltendes Recht, weil sie aus wettbewerbsrechtlicher Sicht meist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG oder nach bürgerlichem Recht einen nicht hinzunehmenden Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen.
Nicht zuletzt deshalb sind wir als Rechtsanwälte häufig mit der Abwehr solcher „Spam-Mails“ und „Spam-Faxe“ befasst.
Die Versender derartiger Werbebotschaften weisen in der täglichen Praxis leider jede Verantwortung von sich, wenn man auf die fehlende Einwilligung in den Erhalt solcher E-Mails und Faxe hinweist. Häufig geben sie an, die Adressen der angeschriebenen Personen nicht selbst erhoben, sondern bei anderen Unternehmen gekauft zu haben. Ob eine Einwillung vorliege oder nicht sei Sache des Unternehmens, das die Daten erhoben habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf schob dieser beliebten „Ausrede“ nun endlich einen Riegel vor.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Internet-Reiseportals eine Werbe-E-Mail an jemanden versandt, der in den Erhalt einer solchen E-Mail nicht eingewilligt hatte. Der Empfänger ging dagegen vor und verlangte vom Versender unter anderem, zukünftig den Versand solcher E-Mails zu unterlassen.
Der Versender sah sich allerdings nicht in der Verantwortung, weil er die Adressdatenbank nicht selbst erstellt, sondern von einem anderen Unternehmen erworben habe. Er vertrat die Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar sei, jede einzelne Adresse darauf zu überprüfen, ob eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorliege oder nicht.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf gab dem Empfänger der Werbe-E-Mail recht und untersagte dem Portalbetreiber, zukünftig im geschäftlichen Verkehr per E-Mail zu werben oder werben zu lassen, wenn die Einwilligung des Empfängers fehlt.
Es begründete seine Auffassung damit, dass der Versender bei Ankauf der Daten, spätestens aber vor dem Versand von Werbe-E-Mails hätte überprüfen müssen, ob die Empfänger ausdrücklich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Diese „wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht“ treffe den Versender selbst dann, wenn die fragliche Adressdatenbank nicht selbst aufgebaut, sondern später erworben wurde.
Um diese Pflicht zu erfüllen reiche es nicht aus, wenn sich der Versender vom Datenverkäufer allgemein zusichern lasse, dass jeder einzelne Empfänger eingewilligt habe. Vielmehr müsse sich der Versender anhand der Datenbank versichern, dass die Einwilligung dokumentiert und vom Empfänger ausdrücklich erteilt worden sei.
Was heißt das für die Praxis?
Zukünftig können sich die Versender unerwünschter Werbe-E-Mails nicht mehr einfach mit der Ausrede aus der Verantwortung ziehen, die genutzten Adressdatenbanken seien von Dritten gekauft. Sie müssen anhand der gekauften Adressdatenbank vor dem Versand bei jedem einzelnen Empfänger nachvollziehen, ob dieser in den Erhalt von Werbe-E-Mails ausdrücklich eingewilligt hat oder nicht. Die Empfänger unverlangt zugesendeter Werbe-E-Mails oder Werbe-Faxe können den Versender unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nunmehr auch dann erfolgreich abmahnen, wenn dieser die Adressdaten nicht selbst erhoben, sondern angekauft hat.
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