LG Arnsberg, Urt. v. 16.07.2015, Az.: I-8 O 47/15
Wirbt ein Händler mit einer Produktabbildung, die aus mehreren Bestandteilen besteht (z.B. Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatte), dann müssen diese auch im Lieferumfang enthalten sein. Anderenfalls liegt eine irreführende Handlung des Händlers vor und er verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom. 16.07.2015 (Az.: I-8 O 47/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Händler bei eBay einen Sonnenschirm an, der auf der Produktabbildung mit Schirmständer und Bodenplatte zu sehen war. Der Angebotspreis bezog sich jedoch nur auf den Schirm ohne Ständer und Platte.
Unterlassungsanspruch gegen unlautere Werbung
Diesbezüglich kam das Gericht zu dem Entschluss, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 I, 5 I UWG gegen die Werbung zusteht.
Durch den Umstand, dass der Beklagte hier den Preis für den Schirm angibt; auf seiner Produktwerbung jedoch auch der Schirmständer und eine Bodenplatte zu sehen sind, macht er zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware.
Während es sich bei dem Preis um ein den Umfang der Ware begrenzendes wesentliches Merkmal handelt, ist der Inhalt der Werbung vorliegend zur Täuschung geeignet, da der Verbraucher meist nur die auf den Blickfang ausgerichtete Werbung wahrnimmt.
Hinweis in der Produktbeschreibung nicht ausreichend
Zwar werde ein aufmerksamer Verbraucher nach der Lektüre der Produktbeschreibung schnell erkennen, dass das Angebot nicht alle Bestandteile auf der Produktabbildung enthalte; hier müsse jedoch vom Durchschnittsverbraucher ausgegangen werden. Dieser handele flüchtig und sehe zunächst das vom Inhalt abweichende Produktbild, welches im einen von der Realität abweichenden Lieferumfang präsentiert.
Autor: Anton Peter
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