OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015, Az.: 1 Ws 507/15 und 508/15
Ein heute 49 Jahre alter Mann, der wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften bereits mehrere Jahre in Haft saß und auf Bewährung vorzeitig entlassen wurde, erhielt ein Internetverbot.
Verurteilter beantragt Aufhebung
So wurde ihm mittels Weisung untersagt einen Internetanschluss zu betreiben, vorzuhalten oder zu nutzen, wobei er zu Umschulungszwecken in den Schulungsräumen das Internet benutzen dürfe.
Dies sei in der heutigen Zeit einfach nicht zumutbar und auch nicht durchzusetzen, so der Verurteilte. So werde ihm durch das internetverbot nicht nur die Kommunikation erschwert, sondern zusätzliche Kosten aufgedrängt, da es heutzutage fast keine Telefonanbieter mehr gäbe, die Tarife ohne Internet anbieten.
OLG Hamm: Internetverbot zumutbar
Nachdem das Landgericht Dortmund den Antrag abwies, stellte nun auch das Oberlandesgericht Hamm fest, dass ein Internetverbot für den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung stellt.
Zwar ist vorliegend das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 I GG berührt, kann jedoch in vorliegendem Fall mittels einer Bewährungsweisung eingeschränkt werden.
Hier müsse das Internetverbot in Anbetracht der Taten des Verurteilten nicht als Strafe, sondern als Hilfe angesehen werden, um nicht wieder straffällig zu werden. Außerdem stünden ihm zahlreiche Alternativen wie Telefon, Fax oder Brief zu Verfügung. Etwaige Einschränkungen in seiner Lebensführung seien daher nicht unzumutbar – so das Gericht.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar